Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen ab 1. Januar 2025

Vereinfachte Darstellung

Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtungen bei beruflich oder betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Die Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind in der Übersicht fett hervorgehoben.

Bei eintägigen Auslandsreisen gilt der Pauschbetrag des letzten Reiseziels im Ausland.

Bei mehrtägigen Reisen in mehrere Länder gelten für jeden Tag die Pauschalen des Ortes, der jeweils vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wurde.

Am Anreise- und Abreisetag wird ebenfalls der Pauschbetrag des zuletzt erreichten Ortes verwendet.

Für Zwischentage (volle 24 Stunden Abwesenheit) gilt in der Regel der Pauschbetrag des Ortes, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Wenn direkt nach einer Rückreise eine weitere (ein- oder mehrtägige) Auswärtstätigkeit beginnt, wird für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale berücksichtigt. Bei Flug- und Schiffsreisen gelten zusätzliche Vorgaben.

 

Mahlzeitenkürzung und Sonderfälle

Werden Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung gestellt, muss die Verpflegungspauschale für den jeweiligen Tag gekürzt werden, unabhängig davon, wo die Mahlzeit eingenommen wurde.

Für Länder, die nicht in der Übersicht genannt sind, gilt der Luxemburg-Wert. Für Übersee- und Außengebiete gilt der Pauschbetrag des Mutterlandes.

 

Übernachtungskosten und Werbungskosten

Die Pauschbeträge für Übernachtungen gelten nur bei Erstattung durch den Arbeitgeber. Private Werbungskosten können nur anhand der tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten abgezogen werden.

Gleiches gilt für Betriebsausgaben.

 

Doppelte Haushaltsführung

Das Schreiben gilt auch für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland.

 

Mehr über Reisekosten Auslandsreise steuerlich 2025 finden Sie hier:

Übersicht Pauschbeträge BMF

Bundesfinanzministerium.de