Fahrtkosten als Reisekosten – Vereinfachte Erklärung

Fahrtkosten sind die tatsächlichen Ausgaben, die ein Arbeitnehmer hat, wenn er ein Verkehrsmittel für dienstliche Fahrten nutzt.

  • Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zählt der bezahlte Fahrpreis inklusive eventuell anfallender Zuschläge.
  • Nutzt der Arbeitnehmer sein eigenes Auto, kann er den Anteil der jährlichen Gesamtkosten für dieses Fahrzeug ansetzen, der auf die dienstlichen Fahrten entfällt.
  • Der Arbeitnehmer kann auch einen pauschalen Kilometersatz für 12 Monate berechnen und diesen verwenden, solange sich die Kosten oder Konditionen nicht wesentlich ändern (wie Abschreibung oder Leasing).
  • Alternativ kann er die gesetzlich festgelegten Pauschalkilometersätze (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG) ansetzen.
  • Bestimmte Fahrten, die im Gesetz genannt sind, gehören nicht zu den Reisekosten.

Erstattung durch den Arbeitgeber

  • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Unterlagen vorlegen, die zeigen, dass die Erstattung steuerfrei ist. Wenn die Fahrtkosten nicht pauschal abgerechnet werden, müssen auch die tatsächlichen Fahrzeugkosten nachgewiesen werden.
  • Der Arbeitgeber muss diese Nachweise als Belege aufbewahren.
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellt, darf er keine pauschalen Kilometersätze steuerfrei erstatten – auch nicht teilweise.

 

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