Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten – Beruflichen Fahrtkosten

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG regelt, wie Fahrtkosten bei beruflichen Fahrten steuerlich behandelt werden, insbesondere für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im Rahmen von Dienstreisen.

  • Fahrtkosten sind die Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer durch die Nutzung eines Verkehrsmittels für berufliche Fahrten hat.
  • Für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug kann der Arbeitnehmer entweder die tatsächlichen Kosten anteilig ansetzen oder einen pauschalen Kilometersatz nutzen.
  • Die Regelung im § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG erlaubt es, Fahrtkosten auch pauschal nach Kilometern abzurechnen, was die Abrechnung vereinfacht.
  • Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind davon besonders betroffen: Hier gilt in der Regel die sogenannte Entfernungspauschale (Pendlerpauschale).
  • Andere Fahrten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, wie z. B. Dienstreisen, können ebenfalls nach den Vorgaben dieses Paragraphen abgerechnet werden.
  • Es gibt aber auch Fahrten, die nicht als Reisekosten anerkannt werden (z. B. Fahrten im Firmenwagen, die besonderen Sonderregelungen unterliegen).

Kurz gesagt:

  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG beschreibt, wie Arbeitnehmer die Kosten für berufliche Fahrten, vor allem mit dem eigenen Auto, steuerlich geltend machen können – entweder durch tatsächliche Kostennachweise oder durch pauschale Kilometersätze.
  • Das erleichtert und vereinheitlicht die steuerliche Abrechnung von Fahrtkosten im Berufsalltag.

 

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