Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a EStG)

Verpflegungsmehraufwand einfach erklärt

  • Arbeitnehmer können zusätzliche Kosten für Verpflegung bei beruflichen Reisen als Werbungskosten absetzen – aber nur nach bestimmten Regeln.
  • Arbeitet man außerhalb von Wohnung und erster Arbeitsstätte, gibt es Pauschalen für Verpflegung:
    • 28 Euro für einen vollen Tag (24 Stunden Abwesenheit)
    • 14 Euro für An- und Abreisetage, wenn man an dem Tag außerhalb der Wohnung übernachtet
    • 14 Euro, wenn man ohne Übernachtung mehr als 8 Stunden abwesend ist
  • Wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist, gelten die gleichen Regeln, wobei die Wohnung der Lebensmittelpunkt ist.
  • Im Ausland gibt es andere Pauschbeträge, die sich je nach Land unterscheiden und etwa 80 bis 120% der Inlandswerte betragen.
  • Die Verpflegungspauschalen können höchstens für die ersten drei Monate an einem Ort geltend gemacht werden. Bei einer Pause von mindestens vier Wochen beginnt die Frist von vorn.
  • Wenn der Arbeitgeber oder ein Dritter Mahlzeiten bereitstellt, muss die Pauschale dafür gekürzt werden:
    • Frühstück um 20%
    • Mittag- und Abendessen jeweils um 40%
  • Bezahlt der Arbeitnehmer für die Mahlzeit selbst, wird der Kürzungsbetrag entsprechend verringert.
  • Wurde die Verpflegung steuerfrei erstattet, darf der Arbeitnehmer keinen weiteren Werbungskostenabzug machen.
  • Diese Regeln gelten auch für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung, jedoch darf pro Tag nur der höchste Pauschalbetrag abgezogen werden.

 

Übernachtungskosten

BMF § 9 Wer­bungs­kos­ten