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Pauschbeträge 2025

Übersicht über die ab 1. Januar 2025 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland

Land Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für den An‑ und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheits­dauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag Pauschbetrag für Übernachtungskosten
Afghanistan 30 20 95
Ägypten 50 33 112
Äthiopien 44 29 159
Äquatorialguinea 42 28 166
Albanien 27 18 112
Algerien 47 32 120
Andorra 41 28 91
Angola 40 27 368
Argentinien 35 24 113
Armenien 29 20 107
Aserbaidschan 44 29 88
Australien Canberra 74 49 186
Australien Sydney 57 38 173
Australien im Übrigen 57 38 173
Bahrain 48 32 153
Bangladesch 46 31 189
Barbados 54 36 206
Belgien 59 40 141
Benin 40 27 168
Bhutan 27 18 176
Bolivien 46 31 108
Bosnien und Herzegowina 23 16 75
Botsuana 46 31 176
Brasilien Brasilia 51 34 88
Brasilien Rio de Janeiro 69 46 140
Brasilien Sao Paulo 46 31 151
Brasilien im Übrigen 46 31 88
Brunei 45 30 110
Bulgarien 22 15 115
Burkina Faso 38 25 174
Burundi 36 24 138
Chile 44 29 154
China Chengdu 41 28 131
China Hongkong 71 48 169
China Kanton 36 24 150
China Peking 30 20 185
China Shanghai 58 39 217
China im Übrigen 48 32 112
Costa Rica 60 40 127
Cote d’Ivoire 59 40 166
Dänemark 75 50 183
Dominikanische Republik 50 33 167
Dschibuti 77 52 255
Ecuador 27 18 103
El Salvador 65 44 161
Eritrea 46 31 78
Estland 29 20 85
Fidschi 32 21 183
Finnland 54 36 171
Frankreich Paris 58 39 159
Frankreich Departments 77,78,91bis95 58 39 159
Frankreich im Übrigen 53 36 105
Gabun 64 43 263
Gambia 40 27 161
Georgien 45 30 87
Ghana 46 31 203
Griechenland Athen 40 27 139
Griechenland im Übrigen 36 24 150
Guatemala 46 31 124
Guinea 59 40 140
Guinea-Bissau 32 21 113
Haiti 58 39 130
Honduras 57 38 198
Indien Bangalore 42 28 155
Indien Chennai 22 15 80
Indien Kalkutta 32 21 167
Indien Mumbai 53 36 218
Indien Neu-Delhi 46 31 211
Indien im Übrigen 22 15 80
Indonesien 45 30 179
Iran 33 22 196
Irland 58 39 129
Island 62 41 187
Israel 66 44 190
Italien Mailand 42 28 191
Italien Rom 48 32 150
Italien im Übrigen 42 28 150
Jamaika 39 26 171
Japan Tokio 50 33 285
Japan Osaka 33 22 141
Japan im Übrigen 33 22 141
Jemen 24 16 95
Jordanien 57 38 134
Kambodscha 42 28 108
Kamerun 56 37 275
Kanada Ottawa 62 41 214
Kanada Toronto 54 36 392
Kanada Vancouver 63 42 304
Kanada im Übrigen 54 36 214
Kap Verde 38 25 90
Kasachstan 33 22 108
Katar 56 37 149
Kenia 51 34 219
Kirgisistan 27 18 74
Kolumbien 34 23 123
Kongo, Republik 62 41 215
Kongo, Demokratische Republik 65 44 337
Korea, Demokratische Volksrepublik 28 19 92
Korea, Republik 48 32 108
Kosovo 24 16 71
Kroatien 46 31 191
Kuba 51 34 170
Kuwait 56 37 241
Laos 35 24 71
Lesotho 28 19 104
Lettland 35 24 76
Libyen 63 42 135
Libanon 69 46 146
Liberia 65 44 173
Liechtenstein 56 37 190
Litauen 26 17 109
Luxemburg 63 42 139
Madagaskar 33 22 116
Malawi 41 28 109
Malaysia 36 24 86
Malediven 70 47 200
Mali 38 25 120
Malta 46 31 114
Marokko 41 28 87
Marshall Inseln 63 42 102
Mauretanien 35 24 86
Mauritius 44 29 172
Mexiko 48 32 177
Moldau, Republik 26 17 73
Monaco 52 35 187
Mongolei 23 16 92
Montenegro 32 21 85
Mosambik 51 34 208
Myanmar 23 16 103
Namibia 30 20 112
Nepal 36 24 126
Neuseeland 58 39 148
Nicaragua 46 31 105
Niederlande 47 32 122
Niger 42 28 131
Nigeria 46 31 182
Nord Mazedonien 27 18 89
Norwegen 75 50 139
Österreich 50 33 117
Oman 64 43 141
Pakistan Islamabad 23 16 238
Pakistan im Übrigen 34 23 122
Palau 51 34 193
Panama 41 28 82
Papua-Neuguinea 59 40 159
Paraguay 39 26 124
Peru 34 23 143
Philippinen 41 28 140
Polen Breslau 34 23 124
Polen Warschau 40 27 143
Polen im Übrigen 34 23 124
Portugal 32 21 111
Ruanda 44 29 117
Rumänien Bukarest 32 21 92
Rumänien im Übrigen 27 18 89
Russische Föderation Moskau 30 20 235
Russische Föderation St. Petersburg 28 19 133
Russische Föderation im Übrigen 28 19 133
Sambia 38 25 105
Samoa 39 26 105
San Marino 34 23 79
Sao Tomé Príncipe 36 24 147
Saudi-Arabien Djiddah 57 38 181
Saudi-Arabien Riad 56 37 186
Saudi-Arabien im Übrigen 56 37 181
Schweden 66 44 140
Schweiz Genf 66 44 186
Schweiz im Übrigen 64 43 180
Senegal 42 28 190
Serbien 27 18 97
Sierra Leone 57 38 145
Simbabwe 63 42 198
Singapur 71 48 277
Slowakische Republik 33 22 121
Slowenien 38 25 126
Spanien Barcelona 34 23 144
Spanien Kanarische Inseln 36 24 103
Spanien Madrid 42 28 131
Spanien Palma de Mallorca 44 29 142
Spanien im Übrigen 34 23 103
Sri Lanka 36 24 112
Sudan 33 22 195
Südafrika Kapstadt 33 22 130
Südafrika Johannesburg 36 24 129
Südafrika im Übrigen 29 20 109
Südsudan 51 34 159
Syrien 38 25 140
Tadschikistan 27 18 85
Taiwan 51 34 174
Tansania 44 29 97
Thailand 36 24 114
Togo 39 26 118
Tonga 29 20 102
Trinidad und Tobago 66 44 203
Tschad 42 28 155
Tschechische Republik 32 21 77
Türkei Ankara 32 21 110
Türkei Izmir 44 29 120
Türkei im Übrigen 24 16 107
Tunesien 40 27 144
Turkmenistan 28 19 135
Uganda 41 28 143
Ukraine 26 17 98
Ungarn 32 21 85
Uruguay 40 27 113
Usbekistan 34 23 104
Vatikanstaat 48 32 150
Venezuela 45 30 127
Vereinigte Arabische Emirate 65 44 156
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) Atlanta 77 52 182
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) Boston 63 42 333
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) Chicago 65 44 233
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) Houston 62 41 204
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) Los Angeles 64 43 262
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) Miami 65 44 256
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) New York City 66 44 308
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) San Francisco 59 40 327
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) Washington, D.C. 66 44 203
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) im Übrigen 59 40 182
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland London 66 44 163
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland im Übrigen 52 35 99
Vietnam 36 24 111
Weißrussland 20 13 98
Zentralafrikanische Republik 53 36 210
Zypern 42 28 125

 

Reisekostenrechner


 

Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a EStG)

Verpflegungsmehraufwand einfach erklärt

  • Arbeitnehmer können zusätzliche Kosten für Verpflegung bei beruflichen Reisen als Werbungskosten absetzen – aber nur nach bestimmten Regeln.
  • Arbeitet man außerhalb von Wohnung und erster Arbeitsstätte, gibt es Pauschalen für Verpflegung:
    • 28 Euro für einen vollen Tag (24 Stunden Abwesenheit)
    • 14 Euro für An- und Abreisetage, wenn man an dem Tag außerhalb der Wohnung übernachtet
    • 14 Euro, wenn man ohne Übernachtung mehr als 8 Stunden abwesend ist
  • Wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist, gelten die gleichen Regeln, wobei die Wohnung der Lebensmittelpunkt ist.
  • Im Ausland gibt es andere Pauschbeträge, die sich je nach Land unterscheiden und etwa 80 bis 120% der Inlandswerte betragen.
  • Die Verpflegungspauschalen können höchstens für die ersten drei Monate an einem Ort geltend gemacht werden. Bei einer Pause von mindestens vier Wochen beginnt die Frist von vorn.
  • Wenn der Arbeitgeber oder ein Dritter Mahlzeiten bereitstellt, muss die Pauschale dafür gekürzt werden:
    • Frühstück um 20%
    • Mittag- und Abendessen jeweils um 40%
  • Bezahlt der Arbeitnehmer für die Mahlzeit selbst, wird der Kürzungsbetrag entsprechend verringert.
  • Wurde die Verpflegung steuerfrei erstattet, darf der Arbeitnehmer keinen weiteren Werbungskostenabzug machen.
  • Diese Regeln gelten auch für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung, jedoch darf pro Tag nur der höchste Pauschalbetrag abgezogen werden.

 

Übernachtungskosten

BMF § 9 Wer­bungs­kos­ten

Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten – Beruflichen Fahrtkosten

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG regelt, wie Fahrtkosten bei beruflichen Fahrten steuerlich behandelt werden, insbesondere für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im Rahmen von Dienstreisen.

  • Fahrtkosten sind die Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer durch die Nutzung eines Verkehrsmittels für berufliche Fahrten hat.
  • Für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug kann der Arbeitnehmer entweder die tatsächlichen Kosten anteilig ansetzen oder einen pauschalen Kilometersatz nutzen.
  • Die Regelung im § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG erlaubt es, Fahrtkosten auch pauschal nach Kilometern abzurechnen, was die Abrechnung vereinfacht.
  • Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind davon besonders betroffen: Hier gilt in der Regel die sogenannte Entfernungspauschale (Pendlerpauschale).
  • Andere Fahrten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, wie z. B. Dienstreisen, können ebenfalls nach den Vorgaben dieses Paragraphen abgerechnet werden.
  • Es gibt aber auch Fahrten, die nicht als Reisekosten anerkannt werden (z. B. Fahrten im Firmenwagen, die besonderen Sonderregelungen unterliegen).

Kurz gesagt:

  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG beschreibt, wie Arbeitnehmer die Kosten für berufliche Fahrten, vor allem mit dem eigenen Auto, steuerlich geltend machen können – entweder durch tatsächliche Kostennachweise oder durch pauschale Kilometersätze.
  • Das erleichtert und vereinheitlicht die steuerliche Abrechnung von Fahrtkosten im Berufsalltag.

 

Mehr über das Thema:

Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten

BMF – Fahrtkosten als Reisekosten

Fahrtkosten als Reisekosten – Vereinfachte Erklärung

Fahrtkosten sind die tatsächlichen Ausgaben, die ein Arbeitnehmer hat, wenn er ein Verkehrsmittel für dienstliche Fahrten nutzt.

  • Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zählt der bezahlte Fahrpreis inklusive eventuell anfallender Zuschläge.
  • Nutzt der Arbeitnehmer sein eigenes Auto, kann er den Anteil der jährlichen Gesamtkosten für dieses Fahrzeug ansetzen, der auf die dienstlichen Fahrten entfällt.
  • Der Arbeitnehmer kann auch einen pauschalen Kilometersatz für 12 Monate berechnen und diesen verwenden, solange sich die Kosten oder Konditionen nicht wesentlich ändern (wie Abschreibung oder Leasing).
  • Alternativ kann er die gesetzlich festgelegten Pauschalkilometersätze (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG) ansetzen.
  • Bestimmte Fahrten, die im Gesetz genannt sind, gehören nicht zu den Reisekosten.

Erstattung durch den Arbeitgeber

  • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Unterlagen vorlegen, die zeigen, dass die Erstattung steuerfrei ist. Wenn die Fahrtkosten nicht pauschal abgerechnet werden, müssen auch die tatsächlichen Fahrzeugkosten nachgewiesen werden.
  • Der Arbeitgeber muss diese Nachweise als Belege aufbewahren.
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellt, darf er keine pauschalen Kilometersätze steuerfrei erstatten – auch nicht teilweise.

 

Mehr über das Thema:

Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten – Beruflichen Fahrtkosten

Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten

BFM Fahrtkosten als Reisekosten

Was ist eine Reisekostenabrechnung? Einfach erklärt

Eine Reisekostenabrechnung ist eine Aufstellung aller Kosten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Reise entstanden sind. Sie dient dazu, diese Ausgaben gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Finanzamt nachzuweisen, damit sie erstattet werden können bzw. steuerlich anerkannt werden. Zu den typischen Reisekosten gehören Fahrtkosten, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand und weitere notwendige Ausgaben.

Wer kann und muss eine Reisekostenabrechnung machen? Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer, der beruflich unterwegs ist, eine Reisekostenabrechnung einreichen, um entstandene Kosten erstattet zu bekommen.
Für Selbstständige und Freiberufler ist sie ein wichtiges Mittel, um ihre betrieblichen Ausgaben korrekt zu dokumentieren und steuerlich geltend zu machen. Arbeitgeber sind oft verpflichtet, korrekte Abrechnungen zu verlangen und zu prüfen.

Wie kann man eine Reisekostenabrechnung machen? Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, vom klassischen handschriftlichen Formular bis hin zu digitalen Lösungen. Für eine einfache, sichere und kostenlose Lösung ist unsere Reisekostenrechner die beste Alternative. Dort finden Sie ein kindlich einfaches Formular, mit dem die Reisekostenabrechnung schnell, verständlich und sicher online erstellt und gespeichert werden kann – ideal für alle, die eine unkomplizierte Lösung suchen.

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Reisekostenrechner

 

 

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen ab 1. Januar 2025

Vereinfachte Darstellung

Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtungen bei beruflich oder betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Die Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind in der Übersicht fett hervorgehoben.

Bei eintägigen Auslandsreisen gilt der Pauschbetrag des letzten Reiseziels im Ausland.

Bei mehrtägigen Reisen in mehrere Länder gelten für jeden Tag die Pauschalen des Ortes, der jeweils vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wurde.

Am Anreise- und Abreisetag wird ebenfalls der Pauschbetrag des zuletzt erreichten Ortes verwendet.

Für Zwischentage (volle 24 Stunden Abwesenheit) gilt in der Regel der Pauschbetrag des Ortes, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Wenn direkt nach einer Rückreise eine weitere (ein- oder mehrtägige) Auswärtstätigkeit beginnt, wird für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale berücksichtigt. Bei Flug- und Schiffsreisen gelten zusätzliche Vorgaben.

 

Mahlzeitenkürzung und Sonderfälle

Werden Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung gestellt, muss die Verpflegungspauschale für den jeweiligen Tag gekürzt werden, unabhängig davon, wo die Mahlzeit eingenommen wurde.

Für Länder, die nicht in der Übersicht genannt sind, gilt der Luxemburg-Wert. Für Übersee- und Außengebiete gilt der Pauschbetrag des Mutterlandes.

 

Übernachtungskosten und Werbungskosten

Die Pauschbeträge für Übernachtungen gelten nur bei Erstattung durch den Arbeitgeber. Private Werbungskosten können nur anhand der tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten abgezogen werden.

Gleiches gilt für Betriebsausgaben.

 

Doppelte Haushaltsführung

Das Schreiben gilt auch für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland.

 

Mehr über Reisekosten Auslandsreise steuerlich 2025 finden Sie hier:

Übersicht Pauschbeträge BMF

Bundesfinanzministerium.de

Übernachtungskosten

Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Ausgaben, die ein Arbeitnehmer für eine Unterkunft bei einer dienstlichen Reise hat. Wenn die Unterkunft am Einsatzort die einzige Wohnung des Arbeitnehmers ist, gelten diese Kosten nicht als zusätzlicher Aufwand im steuerlichen Sinn.

Werbungskostenabzug

Die echten Übernachtungskosten können als Reisekosten geltend gemacht und steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden, sofern der Arbeitgeber diese nicht schon steuerfrei erstattet hat.

Erstattung durch den Arbeitgeber

Für Übernachtungen im Inland darf der Arbeitgeber pauschal 20 Euro pro Nacht erstatten, ohne dass der Arbeitnehmer Belege vorlegen muss. Im Ausland gelten bestimmte Pauschbeträge, die vom Bundesfinanzministerium festgelegt werden, orientiert an den höchsten Übernachtungsgeldern der jeweiligen Länder.

Diese Pauschalen können nur dann steuerfrei erstattet werden, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft selbst bezahlt und diese nicht kostenlos oder teilweise kostenlos vom Arbeitgeber oder einem Dritten gestellt wird. Auch Übernachtungen in Fahrzeugen erlauben keine steuerfreie Pauschalerstattung. Bei Schlafwagen oder Schiffskabinen gilt die Steuerfreiheit nur, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet wurde.

 

Mehr über das Thema:

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen ab 1. Januar 2025

Pauschbeträge 2025

BMF – Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2025